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Glossar · Recht und Pflichten

Auftragsverarbeitungsvertrag

Auch genannt: AVV, Art. 28 DSGVO

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens verarbeitet. Artikel 28 DSGVO schreibt vor, dass es ihn gibt und was er enthalten muss.

Sobald ein externer Dienstleister Zugriff auf personenbezogene Daten hat, etwa bei Wartung, Cloud-Diensten oder Datensicherung, braucht es einen solchen Vertrag.

Er legt Gegenstand, Dauer, Art der Daten, Weisungsrecht und die technischen und organisatorischen Maßnahmen fest. Für Berufsgeheimnisträger kommt die Verpflichtung nach § 203 StGB hinzu.

Diese Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Originaltext.

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