Glossar · Recht und Pflichten
Berufsgeheimnis nach § 203 StGB
Auch genannt: Schweigepflicht, mitwirkende Personen
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen durch Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater unter Strafe. Externe Dienstleister, die an der Tätigkeit mitwirken, dürfen Geheimnisse nur erfahren, wenn sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Seit der Neufassung dürfen Berufsgeheimnisträger Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbaren, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Dazu zählen auch IT-Dienstleister.
Der Berufsgeheimnisträger muss dafür sorgen, dass diese Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Unterbleibt das, kann er sich selbst strafbar machen.
Die Verpflichtung nach § 203 StGB ist ein eigener Schritt neben dem Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO.
Diese Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Originaltext.