Glossar · Recht und Pflichten
IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V
Auch genannt: KBV-Richtlinie, § 75b SGB V (alt)
§ 390 SGB V verpflichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung, eine Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen Versorgung festzulegen. Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Arzt- und Psychotherapiepraxen.
Die Richtlinie legt fest, welche Maßnahmen eine Praxis je nach Größe umsetzen muss, von Updates und Virenschutz über Netzwerksicherheit bis zur Schulung der Beschäftigten.
Praxen müssen die Umsetzung nachweisen können. Dafür braucht es eine aktuelle Dokumentation der Geräte, des Netzes und der Zuständigkeiten.
Wie wir Praxis-IT auf Apple aufbauen und dokumentieren, steht auf der Seite IT für Arztpraxen.
Diese Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Originaltext.
Beiträge zu diesem Begriff
- Praxisübernahme: Was sollten Sie vor dem ersten Behandlungstag über die IT wissen?Wer eine Praxis übernimmt, erbt auch Geräte, Verträge und Zugänge, die niemand übergeben hat. Der beste Zeitpunkt für den Blick ist davor.
- Warum ist ein Backup ohne Rücksicherungstest keine Sicherung?Eine grüne Statusanzeige sichert keine Patientendaten. Erst die dokumentierte Wiederherstellung zeigt, ob die Sicherung trägt.
- § 390 SGB V: Wie weisen Praxen die Schulungspflicht nach?Die Pflicht kennen viele Praxen, den Nachweis haben die wenigsten. Ein Online-Kurs mit Zertifikat je Person löst das Terminproblem.
- Warum baut iTechGenius Praxis-IT nur mit tomedo auf Apple?Wir lehnen Praxen ohne tomedo ab. Das kostet Anfragen und sichert die Fähigkeit, für das einzustehen, was wir aufbauen.