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Glossar · Recht und Pflichten
Technische und organisatorische Maßnahmen
Auch genannt: TOM, Art. 32 DSGVO
Technische und organisatorische Maßnahmen sind die Vorkehrungen, mit denen ein Unternehmen die Sicherheit personenbezogener Daten gewährleistet. Artikel 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau.
Technisch sind das zum Beispiel Verschlüsselung, Zugriffsrechte, Datensicherung und Firewall. Organisatorisch sind es Regeln, Zuständigkeiten und Schulungen.
Die Maßnahmen werden schriftlich festgehalten und sind Anlage jedes Auftragsverarbeitungsvertrags.
Diese Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Originaltext.
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